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Richtlinien für die Beurteilung von Blindenführhunden in Österreich

gemäß § 39a Abs. 4 des Bundesbehindertengesetzes (BBG)
GZ 44301/0027-IV/7/2010

-- Gültigkeitsbereich Österreich --


1 Allgemeines

Ein Blindenführhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung - vor allem im Hinblick auf Gehorsam und Führfähigkeit - besonders zur Unterstützung eines blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen eignet.

„Der Blindenführhund soll den behinderten Menschen im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen, die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen" (§ 39a Abs. 2 BBG). Blinde oder hochgradig sehbehinderte Menschen bewegen sich fast immer auf gewohnten Wegen. Übliche Praxis ist, dass neue Wege mit Hilfe einer sehenden Person erarbeitet werden.

Eine gute Orientierung des Führhundehalters/der Führhundehalterin, die Pflege und artgerechte Haltung des Tieres sowie das kontinuierliche Training der erlernten Fähigkeiten bilden die Grundlage für einen langfristigen und seiner Ausbildung gemäßen Einsatz eines Blindenführhundes.

Bei der Beurteilung ist vor allem auf Sozial-/Umweltverhalten, Unterordnung, Führleistung des Hundes sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen mit dem Hund (im Folgenden Teamverhalten genannt) Bedacht zu nehmen.


2 Voraussetzungen für die Bezeichnung „Blindenführhund"

Für die Bezeichnung als „Blindenführhund" sind folgende Nachweise zu erbringen:

·      Unterlagen, die die gesundheitliche und wesensmäßige Eignung des Hundes bestätigen (2.1.).
·      Nachweis der absolvierten Ausbildung durch eine Führhundeschule, eine andere Einrichtung, die sich mit der Aufzucht und Ausbildung von Blindenführhunden befasst (im Folgenden Ausbildungsstelle genannt) bzw. bei Ausbildung eines bereits im Eigentum der blinden Person befindlichen Tieres durch eine/n spezialisierte/n Hundetrainer/in (im Folgenden Trainer/in genannt) (2.2.).
·      Eine positiv abgelegte Qualitätsbeurteilung (2.3.).
·      Eine positive Beurteilung des Teams (2.4).
 

2.1 Nachweis über die gesundheitliche Eignung

Alle in Österreich ausgelieferten Blindenführhunde müssen einer zweimaligen tierärztlichen Untersuchung unterzogen werden. Die gemäß Bundestierschutzgesetz gekennzeichneten Hunde müssen zum Zeitpunkt der Erstuntersuchung das 12. Lebensmonat vollendet haben, die zweite Untersuchung soll maximal 1 Monat vor Anmeldung zur Qualitätsbeurteilung stattfinden. 

Die veterinärmedizinischen Untersuchungen sind von Tierärzten/Tierärztinnen unterschiedlicher Tierarztpraxen durchzuführen. Die Zweituntersuchung hat ein Tierarzt/eine Tierärztin vorzunehmen, der/die in keinem Dauervertragsverhältnis zu der Ausbildungsstätte steht, deren Hund zu untersuchen ist. Über die aufgrund der von ihnen absolvierten fachlichen Fortbildung für die Beurteilung von Blindenführhunden heranzuziehenden Tierärzte/Tierärztinnen ist beim BMASK eine Liste zu führen, die beim Bundessozialamt aufliegt. 

Für die Untersuchungen sind die einen Bestandteil der Richtlinien bildenden

Befunderhebungsbögen zu verwenden, die auf jeder Seite mit dem Namen des Hundes, der Chipnummer, Datum der Untersuchung und Stampiglie der Tierarztpraxis zu versehen sind (Beilage 1).


2.2 Nachweis der absolvierten Ausbildung durch die Führhundeschule

Der Hund hat vor der Begutachtung durch das Sachverständigengremium eine Ausbildung zum Blindenführhund zu absolvieren. Die Abstammung des Hundes,

Trainingsorte, Zeitraum der Ausbildung, Name des Ausbildners/der Ausbildnerin ist von der Ausbildungsstelle auf dem Anmeldeformular zur Qualitätsbeurteilung zu be­stätigen. Bei der Ausbildung durch einen Trainer/eine Trainerin ist sowohl von der/dem Hundehalter/in als auch von der ausbildenden Person eine Bestätigung zu erbringen. Eine Liste der Hörzeichen ist vorzulegen und vom Bundessozialamt an den/die blinden Sachverständige/n weiterzuleiten. 


2.3 Nachweis einer positiv abgelegten Qualitätsbeurteilung

Die Qualitätsbeurteilung dient der Sicherheit der blinden oder hochgradig sehbehinderten Person. Angesichts der komplexen Ausbildung und der hohen Kosten eines Blindenführhundes stellen die Ergebnisse der Qualitätsbeurteilung eine Unterstützung bei der Entscheidung für einen bestimmten Hund dar. Die Beurteilungsbögen sowie die Unterlagen über die gesundheitliche Eignung sind daher dem/der zukünftigen Blindenhundeführer/in spätestens zu Beginn der Zusammenschulung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

Die Qualitätsbeurteilung ist vor einer emotionalen Bindung des künftigen Führhundehalters/der künftigen Führhundehalterin an den Blindenführhund durchzuführen.

Die Beurteilung erfolgt durch einen Kynologen/eine Kynologin und eine/n blinde/n oder hochgradig sehbehinderte/n Tester/in (im Folgenden blinde Sachverständige genannt) anhand der einen Bestandteil der Richtlinien bildenden Beurteilungsbögen (Beilage 2). Zur Qualitätsbeurteilung hat sowohl der/die blinde Sachverständige als auch der/die Ausbildner/in bzw. eine Vertrauensperson der Führhundeschule mit dem Hund unter Begleitung des/der Kynologen/Kynologin eine Wegstrecke zurückzulegen, auf der die Leistung und Charakteristik des Hundes gezeigt wird.

Der/die Mobilitätstrainer/in unterstützt zur Wegansage und Sicherheit. 

Der/die Ausbildner/in bzw. die Vertrauensperson der Führhundeschule hat den Hund unter Sichtentzug mittels der vom Bundessozialamt zur Verfügung gestellten Sichtentzugsbrille vorzuführen. 

Im Einvernehmen mit den Sachverständigen kann die Wegansage und Unterstützung des/der blinden Sachverständigen durch den/die Ausbildner/in erfolgen. 

Die kynologischen und blinden Sachverständigen haben das Wesen des Hundes jedenfalls selbständig und eigenverantwortlich zu beurteilen. Eine positive Beurteilung ist von beiden Sachverständigen erforderlich. 

Die Qualitätsbeurteilung besagt, dass der Hund seinem Sozial-/Umweltverhalten, Unterordnung und Führleistung nach grundsätzlich für eine Zusammenschulung geeignet ist. Sie drückt die Wahrscheinlichkeit für einen positiven Erfolg der Teambeurteilung aus, sofern der Hund bis dahin keine Leistungseinbußen erfährt und die Zusammenschulung mit dem konkreten Hundeführer ordnungsgemäß erfolgt.

Bei der Qualitätsbeurteilung sind zwei Wiederholungen zulässig.

Die Punkte 3.1. bis 3.3., 3.5 und 3.6. sind sinngemäß anzuwenden.


 

2.4 Nachweis einer positiv abgelegten Beurteilung des Teams

Die Teambeurteilung soll zeigen, dass ein Team mit hoher Wahrscheinlichkeit die benötigen Wege im Alltag sicher bewältigen kann und die blinde Person über Kenntnisse der artgerechten Hundehaltung verfügt. Für hochgradig sehbehinderte Hundeführer/innen soll die Beurteilung ebenfalls dem Alltag entsprechen, daher ist auch die Beurteilung nicht unter Sichtentzug zu bewältigen.

Der/die zukünftige Hundeführer/in hat die Wahlmöglichkeit, einen ihm/ihr nicht bekannten Weg mit Hilfe der Wegansage durch den/die Mobilitätstrainer/in oder einen der im Zuge der Zusammenschulung erarbeiteten Wege des täglichen Bedarfes zu gehen. Bei der Teambeurteilung steht das zusammengeschulte Gespann im Vordergrund der praktischen Beurteilung durch den/die kynologischen Sachverständige/n. Eine Beurteilung von Sozial-/Umweltverhalten, Führleistung und Unterordnung durch die blinden Sachverständigen ist bereits im Rahmen der Qualitätsbeurteilung erfolgt und fließt in die Gesamtbeurteilung mit ein.

Die Punkte 3.1. bis 3.3., 3.5 und 3.6. sind sinngemäß anzuwenden.

Die blinden Sachverständigen stehen für inhaltliche Fragen im Rahmen eines ausführlichen Beratungsgespräches zur Verfügung. Dieses hat insbesondere die Verantwortung für den Hund, seine artgerechte Haltung, Ernährung, Pflege und Betreuung zum Inhalt. Das Erkennen und Ausbessern von Fehlern sowie das Freizeitverhalten (Rückzugsmöglichkeiten für den Hund) sollen dabei angesprochen werden. Die Fragestellung sollte weiters daraufhin abgestimmt sein, wie sicher sich der/die Betreffende mit dem Hund fühlt und die Erwartungen an die neue Mobilität umfassen.

Eine praktische Beurteilung einzelner Bereiche der Führleistung durch den/die blinde/n Sachverständige/n ist im Falle einer negativen Beurteilung des Teams möglich.

Bei der Teambeurteilung sind zwei Wiederholungen zulässig.


Der blinde oder hochgradig sehbehinderte Mensch, für den der Hund gedacht ist, kann sich von einer Person seines Vertrauens, die nicht mit dem Hund vertraut sein darf, begleiten lassen. Ebenso kann ein Kostenträger eine Vertretung entsenden.

 


2.5 Sachverständige

Dem Sachverständigengremium gehören jedenfalls an:

·      Ein Experte/eine Expertin auf dem Gebiet der Kynologie, der/die seine/ihre
Qualifikation auf Grund mehrjähriger beruflicher Tätigkeit (vorzugsweise im
Diensthundewesen) erworben hat;
·      ein/e blinde/r bzw. hochgradig sehbehindert/e Sachverständige/r, der/die über ein umfangreiches Wissen auf dem Gebiet des Blindenführhundewesens verfügt (vorzugsweise Zweithundeführer/in).

Der/die blinde oder hochgradig sehbehinderte Sachverständige kann sich zu seiner/ihrer Sicherheit einer Begleitperson bedienen. Ein Mobilitätstrainer/eine Mobilitätstrainerin unterstützt die Sachverständigen und den/die zukünftigen Hundeführer/in zur Wegansage und Sicherheit.

Die Sachverständigen haben ihre Funktion nach bestem Wissen und Gewissen und unter Wahrung der Unabhängigkeit von den handelnden Personen auszuüben.

Dem/der blinden Sachverständigen obliegt insbesondere die Beurteilung folgender Punkte:

Den kynologischen Sachverständigen obliegt insbesondere

Die im konkreten Fall heranzuziehenden Sachverständigen werden vom Bundessozialamt ausgewählt. 

Bei der Besetzung des Sachverständigengremiums und der Durchführung der Begutachtung ist vom Bundessozialamt sicherzustellen, dass weder die beteiligte Ausbildungsstätte noch andere Personen auf das Ergebnis Einfluss nehmen können. 

Erforderlichenfalls können durch das Bundessozialamt weitere Experten, deren Fach­wissen bei der Beurteilung von Relevanz sein kann, beigezogen werden.

Dies betrifft insbesondere die Beurteilung von Blindenführhunden mit zusätzlicher Funktion (z.B. Stützführhunde). Die Zusatzfunktion soll getrennt von der Führleistung beurteilt werden.  


3 Beurteilungskriterien

Für die Beurteilung steht grundsätzlich ein zeitlicher Rahmen von ca. 90 Minuten zur Verfügung, wobei bei der Teambeuteilung insbesondere auf den gesundheitlichen Zustand des zukünftigen Hundehalters/der zukünftigen Hundehalterin abzustellen ist.

Die Sachverständigen haben bei der Beurteilung des Hundes vor allem auf folgende Punkte Bedacht zu nehmen:


3.1 Sozial-/Umweltverhalten

Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

·      Sozialverhalten (Meutetrieb, Spieltrieb)
·      Unterordnungsbereitschaft
·      Jagdtrieb
·      Aggressionsverhalten
·      Selbstsicherheit, Unbefangenheit
·      Konzentrationsfähigkeit
·      Geräuschempfindlichkeit
·      Ablenkbarkeit


3.2 Führleistung

Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

·      Befolgung von Hörzeichen (z.B. Angehen, Gehen, Weitergehen, Anhalten, Einbiegen, Umkehren, Ein- und Aussteigen aus Verkehrsmitteln);
·      Suchen auf Hörzeichen (z.B. Wege, Zebrastreifen, Türen, Lifte, Sitzgelegenheiten, Ausgänge, Treppen, Randsteine);
·      Umgehen und Anzeigen von Hindernissen (z.B. Höhenhindernisse, Engstellen, Seitenhindernisse, Bodenhindernisse,
       Vertiefungen, Rolltreppen, Personen) bzw. Verweigern des Weitergehens bei Gefahr;
·      Einhalten der Richtung (z.B. auf Gängen, Gehsteigen, Bahnsteigen, Plätzen, Straßenüberquerungen).

 
3.3 Unterordnung

Dabei sind insbesondere zu beurteilen:

·      Leinenführigkeit mit Wendungen
·      Absetzen
·      Abliegen vor allem in einem Raum ohne Sichtkontakt des Hundes zum Hundehalter oder einer ihm vertrauten Person
·      Abrufen

Allfällige darüber hinausgehende Fähigkeiten des Hundes (z.B. Freifolge, Bringen oder Verweisen) sind in der Gesamtbeurteilung des Hundes zu berücksichtigen. Diese sind bei der Anmeldung zur Teambeurteilung anzugeben.


3.4 Zusammenspiel Hund - Halter (Teamverhalten)

Von entscheidender Bedeutung ist, dass der Blindenführhund mit seinem Halter/seiner Halterin harmoniert und diese/r bereit und in der Lage ist, den Hund als zuverlässigen Partner zu akzeptieren.

Darüber hinaus muss der/die zukünftige Führhundhalter/in zum Umgang mit Hunden geeignet und auch bereit sein, die ihm/ihr übertragene Verantwortung für den Hund wahrzunehmen.

Die blinden Sachverständigen stehen unterstützend zur Verfügung. 
 

3.5 Ort der Begutachtung - Wegstrecke

Im Zuge der Vorführung sind das Sozial-/Umweltverhalten, die Unterordnung und Leistung des künftigen Blindenführhundes insbesondere an folgenden Orten zu demonstrieren:

·      Führen auf Straßen, Schutzwegen
·      Öffentliche Verkehrsmittel
·      Öffentliche Gebäude (Geschäfte, Gastronomiebetriebe)
·      Treppen, Rolltreppen
·      Lifte

Die Auswahl des Weges und Wegansage dient dem Zweck,  die in den Bewertungsbögen angeführten Kriterien  zu testen. Der Hund soll auf Kommando an verschiedenen - auch an vorher nicht bekannten Orten - die Leistung zeigen. 
 

3.5.1 Ort und Wegstrecke - Qualitätsbeurteilung

Die Qualitätsbeurteilung ist grundsätzlich in der Landeshauptstadt in dem Bundesland, in dem die Blindenführhundeschule ihren Sitz hat, durchzuführen. Bei bereits im Besitz der blinden Person befindlichen Hunden ist die Qualitätsbeurteilung in der Landeshauptstadt in dem Bundesland durchzuführen, wo der/die künftige Blindenführhundehalter/in den Wohnsitz hat. 

Die Qualitätsbeurteilung ist auf einer von der Landesstelle des Bundessozialamtes gut erreichbaren Wegstrecke, auf der alle in den Bewertungsbögen angeführten Kriterien beurteilt werden können, durchzuführen.

Die Auswahl der vom/von der Ausbildner/in zurückzulegenden Wegstrecke obliegt dem/der kynologischen Sachverständigen und ist mit dem/der Mobitrainer/in abzusprechen.

Die blinden Sachverständigen haben die Möglichkeit, einen ihnen bekannten Weg zu gehen; die von den kynologischen Sachverständigen ausgewählte Wegstrecke ist darauf abzustimmen. Der Weg muss jedoch von der Landesstelle des Bundessozialamtes gut erreichbar sein. 

Der/die Mobilitätstrainer/in unterstützt zur Wegansage und Sicherheit. 

Zu Beginn der Beurteilung kann auf Wunsch der den Hund vorführenden Person in Absprache mit dem Kynologen eine kurze Wegstrecke zurückgelegt werden (genauere Ansage der örtlichen Gegebenheiten durch den/die Mobilitätstrainer/in), um den vorführenden Personen zu erleichtern, sich auf die Beurteilungssituation einzustellen. 

Bei der Wegansage ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass es für eine sehende Person eine schwierige Situation darstellt, unter Sichtentzug zu gehen. Die Wegansage in Etappen ist daher zulässig; die konkrete Vorgangsweise betreffend die Etappen des Weges ist zu Beginn der Beurteilung mit den Sachverständigen verbindlich zu vereinbaren. Während der Beurteilung ist der Sichtentzug jedenfalls korrekt zu tragen. Eine wiederholtes Abnehmen bzw. Manipulieren der Brille hat den Abbruch der Beurteilung zur Folge. 

Ist es dem/der Ausbildner/in aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, eine längere Wegstrecke unter Sichtentzug zu gehen, besteht die Möglichkeit, dass der künftige Blindenführhund von einer Person des Vertrauens der Führhundeschule unter Sichtentzug vorgeführt wird. 

Über die verwendeten Kommandos und die Art einer allfälligen Korrektur des Hundes ist das Einvernehmen mit der Führhundeschule herzustellen. 
 

3.5.2 Ort und Wegstrecke - Teambeurteilung

Der/die zukünftige Blindenführhundehalter/in hat die Wahlmöglichkeit

a)     Einen durch den/die kynologische/n Sachverständige/n vorgegebenen Weg - Wegansage und Sicherheit durch den/die Mobilitätstrainer/in zu gehen (Ort siehe 3.5.1), oder
b)     im Zuge der Zusammenschulung 3 erarbeitete Wege des täglichen Bedarfs bei der Anmeldung zur Teambeurteilung bekanntzugeben. Bei der Teambeurteilung wird einer dieser Wege mitgeteilt, dieser ist durch das Team selbständig ohne Wegansage einer begleitenden Person zu bewältigen. Die erarbeiteten Wege des täglichen Bedarfs (Wohn- bzw. Arbeitsort) haben die Beurteilungskriterien zu erfüllen. Eine Überschneidung ist in zwei Punkten zulässig (z.B. Geschäftslokal, öffentliches Verkehrsmittel).
c)      Die Auswahl des Ortes erfolgt vom Bundessozialamt im Einvernehmen mit dem Kynologen. 
 

3.6 Gesamtbeurteilung

Die Ergebnisse der Qualitäts- und Teambeurteilung sind in einem schriftlichen Gutachten zusammenzufassen. 

Der Hund muss von jedem/jeder Sachverständigen positiv beurteilt werden. Beurteilt ein/e Sachverständige/r den Hund negativ, ist die Beurteilung als „nicht bestanden" zu bewerten. 

Ergeben sich bei der Begutachtung des Hundes Umstände, die - unabhängig von den angeführten Beurteilungskriterien - Zweifel an der Eignung des Tieres als Blindenführhund aufkommen lassen, haben die Sachverständigen die Gründe dafür darzulegen. 

Das Bundessozialamt hat in beiden Fällen das gemeinsame Gutachten der Sachverständigen dem Führhundhalter und der Ausbildungsstätte zu übermitteln und ihnen Gelegenheit zu geben, dazu innerhalb von 4 Wochen Stellung zu nehmen.

Nach erfolgter Nachschulung sind max. 2 neuerliche Begutachtungen möglich.

Die Erfordernisse des § 39 a BBG Abs. 2 sind erst nach positiv absolvierter Teambeurteilung erfüllt.


4 Verfahren

4.1  Ablauf und Koordination

 

Der gesamte organisatorische Ablauf hinsichtlich der Beurteilung des Blindenführhundes obliegt dem Bundessozialamt, das sich dabei der Unterstützung einer geeigneten Interessenvertretung blinder Menschen bedienen kann.

Das Bundessozialamt hat die Blindenführhundehalter/innen darauf hinzuweisen, dass die Vertretungen blinder Menschen bei auftretenden Problemen und Fragen mit ihrem Wissen und ihrer Erfahrungen als Ansprechpartner zur Verfügung stehen. In diesem Zusammenhang ist auf die jährlich stattfindenden Seminarzusammenkünfte hinzuweisen.

Den Hundeschulen ist ehestmöglich, längstens aber binnen 6 Wochen, ein Termin zur Verfügung zu stellen.

Seitens des BMASK wird den Beteiligten (Interessensvertretungen, Hundeschulen, Sachverständige) auf Wunsch alljährlich die Zahl der im Vorjahr beurteilten Hunde - aufgeteilt auf die Bundesländer - zur Verfügung gestellt.

Das Bundessozialamt hat in seiner Rolle als Kostenträger stichprobenartig den zweckmäßigen und widmungsgemäßen Einsatz der Fördermittel des Bundes zu überprüfen. Das Bundessozialamt ist berechtigt, das Team am Arbeits- bzw. Wohnort aufzusuchen.

 

4.2 Abklärung der Mobiliät/Orientierungsfähigkeit der blinden Person

 

Beim ersten Blindenführhund ist die Orientierungsfähigkeit und die Mobilität des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen durch eine/n Mobilitätstrainer/in mit speziellen Fachkenntnissen über Blindenführhunde vorweg abzuklären, sofern eine solche Abklärung nicht schon aus anderen Gründen vorliegt. Über die erfolgte Abklärung, die im Beisein einer Vertrauensperson des blinden oder hochgradig sehbehinderten Menschen vorgenommen werden kann, hat der/die Mobilitätstrainer/in einen Nachweis auszustellen. 


5 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten mit 15. Juni 2010 in Kraft.

 


ANMERKUNG:
Um zu den alten Richtlinien vor dem 15. Juni 2010 zu klicken Sie hier [www.dogxaid.org/index.php?menuid=35&reporeid=29].


 



Autor: root -- 25.07.2010 21:39:28


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