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Zutritt mit Servicehunden zu Arztpraxen und Krankenhäusern

 
Gemäß § 17 SGB I müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden.
Dazu gehört, dass Servicehunde, wie zum Beispiel der Blindenführhund mit
in Arztpraxen genommen werden dürfen. Auch unter Berücksichtigung des am
18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) darf die Mitnahme eines Servicehundes
wie Blindenführhund nicht verwehrt werden, außer der Mitnahme steht ein
sachlich rechtfertigender Grund entgegen.

Das Bundesministerium für Gesundheit stellt fest, dass es zwar keine
gesundheitsrechtliche Regelung gibt, dass die Mitnahme von
Blindenführhunden und anderen Servicehunden in Praxen und Krankenhäuser
gestattet. Jedoch festzuhalten ist, dass verschiedene Untersuchungen und
Veröffentlichungen zum Schluss kommen, dass grundsätzlich keine
medizinisch-hygienischen Einwände gegenüber der Mitnahme eines
entsprechenden Hundes bestehen. Somit vertritt das
Bundesgesundheitsministerium die Meinung, dass die Mitnahme von
Servicehunden in öffentlich zugängliche Bereiche der Gesundheitsfürsorge
möglich ist.

Autor: as


Autor: root -- 25.07.2010 21:37:18


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