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Der Blindenführhund und sein Unterhalt
Situation Deutschland
Futtergeld ist eine Pflichtleistung der gesetzlichen Krankenkasse. Diese Leistung ist ausschließlich für die Ernährung des Hundes gedacht. Geregelt wird sie in §10 Abs. 3, der „Verordnung nach §60 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch" oder kurz „Eingliederungshilfe-Verordnung".
Die Höhe richtet sich nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) §14. Derzeit (Juli 2019) beträgt das Futtergeld 177,00 Euro pro Monat. Das Futtergeld änderte sich in den letzten Jahren jeweils am 1. Juli.
Darüber hinaus sind die gesetzlichen Krankenkassen verpflichtet die notwendigen Kosten für den Tierarzt und die Beiträge für eine angemessene Hundehalterhaftpflichtversicherung zu übernehmen, sofern diese Beiträge nicht nach §82 Abs. 2 Nr. 3 des SGB XII vom Einkommen abzusetzen sind.
Situation Schweiz
Derzeit zahlt die Schweizer Invalidenversicherung monatlich 80,00 SFr Futtergeld, sowie monatlich 30,00 SFr für tierärztliche Versorgung. Mehr zum Thema im Artikel „ Leistungen der Invalidenversicherung für Blindenführhunde " . //as
Änderungen:
2018 Futtergeld betrug 172,00 Euro.
2017 Futtergeld betrug 167,00 Euro.
2016 Futtergeld betrug 164,00 Euro
2014 wurde das Futtergeld von 151 auf 154 Euro erhöht.
2012 wurde das Futtergeld von 148 auf 151 Euro erhöht.
Autor: root -- 02.07.2019 16:15:09
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